2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei nicht ihrem Advokaten, sondern ihr persönlich eröffnet -5- worden. Bereits aus diesem Grund sei die Verfügung fehlerhaft. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur korrekten Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.