rungszustand habe beurteilen können, habe sie ausgesagt, die Tiere hätten nichts zu fressen. Die Aussage, dass die Tiere nichts zu fressen hätten, sei nachweislich falsch. Dieses Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Verfügung vom 9. November 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin sistiert. 2.2. Mit Verfügung vom 2. März 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg das Verfahren nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 4. März 2021.