Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese gut begründete Darstellung nicht der tatsächlichen Auffassung des Beschuldigten entsprochen und er folglich falsch ausgesagt haben könnte. Im Übrigen wird seine Auffassung wiederum von anderen Zeugen geteilt, die im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin aussagten. Bei dieser Sachlage brauchte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch nicht abzuklären, ob die Eschenwelke "in Europa grassiert". Selbst wenn wie von der Beschwerdeführerin behauptet, die Eschenwelke für die Notwendigkeit der Rodung der Bäume verantwortlich wäre, bedeutete dies nicht, dass die vom Beschwerdeführer gemachte Aussage vorsätzlich falsch gewesen wäre.