Gleich verhält es sich mit Bezug auf die ebenfalls beanstandeten Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf die Rodung der Bäume. Auch diesbezüglich legte der Beschuldigte – der auch in der Forstwirtschaft tätig ist und die betroffenen Bäume im Auftrag der Ortsbürgergemeinde […] abholzte (act. 146) – dar, weshalb er sich sicher sei, dass die Bäume wegen den Ziegen der Beschwerdeführerin abgeholzt werden mussten und weshalb er der Auffassung sei, diese Bäume seien nicht von der Eschenwelke betroffen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese gut begründete Darstellung nicht der tatsächlichen Auffassung des Beschuldigten entsprochen und er folglich falsch ausgesagt haben könnte.