6.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB verleumdet (bzw. eventualiter ihr i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB übel nachgeredet) oder i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StGB eine falsche Zeugenaussage gemacht haben könnte.