Die Beschwerdeführerin werde regelmässig vom Veterinäramt kontrolliert und es habe betreffend die Futtermenge noch nie Probleme gegeben. Sie sei auch nicht deswegen in ein Strafverfahren verwickelt gewesen, sondern vor allem betreffend der Rechtsgenüglichkeit des Weidezauns. Es sei auch falsch, dass die Bäume eindeutig wegen des Verbisses durch die Ziegen hätte abgeholzt werden müssen. Träfe dies zu, hätten die abgeholzten Eschen als wertvolles Nutzholz verkauft werden können und nicht nur als minderes Holz für Schnitzelheizungen. Schon deshalb erscheine klar, dass nicht der Ziegenverbiss die Rodung einer ganzen Holzfläche notwendig gemacht habe, sondern alleine die Eschenwelke.