5. In der Beschwerde wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht rechtmässig gewesen sei, dass es der Beschwerdeführerin einen schlechten Ruf gebracht habe und dass sie vom Gericht zu Unrecht bestraft worden sei. Einerseits sei rufschädigend gewesen, dass der Beschuldigte behauptet habe, die Beschwerdeführerin gebe ihren Tieren zu wenig zu fressen und sie habe nicht genug Land für die Anzahl Tiere. Andererseits habe er mit der Behauptung, die Tiere hätten die Bäume im Wald so angefressen, dass die Bäume hätten abgeholzt und ersetzt werden müssen, wider besseren Wissens ausgesagt.