4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der Zeugenaussagen betreffend den Nichtbefall der Eschen von der Eschenwelke sowie hinsichtlich der schlechten Ernährung und dem Leidenszustand der Tiere sich nicht eruieren lasse, weshalb der Beschuldigte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB unwahre Aussagen gemacht haben soll. Eine Verleumdung, eine falsche Anschuldigung sowie eine vorsätzliche falsche Zeugenaussage des Beschuldigten seien nicht ersichtlich.