7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, hat sie sich doch nicht vernehmen lassen. Ihr ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 69.00, zusammen Fr. 869.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. - 10 - Zustellung an: […]