Festgehalten werden kann aber, dass nicht ersichtlich ist, welches Motiv die Beschuldigte gehabt haben könnte, die Beschwerdeführerin zu Unrecht zu beschuldigen. Die Aussagen der Beschuldigten wirken überdies lebensnah und sind in sich schlüssig. Da es keine Hinweise für eine Falschaussage gibt, war die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg nicht gehalten, weitere Zeugen einzuvernehmen.