So hat die Beschuldigte entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht "Tage bis Wochen" vor der Sitzung mit D. Strafantrag gestellt. Vielmehr fand die Sitzung am 25. März 2014 statt. Am folgenden Tag, (26. März 2014) sei die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen verängstigt gewesen und habe sich beim Parkieren veranlasst gesehen, mittels Kontrollblicken zu überprüfen, ob sich die Beschwerdeführerin ihr nicht nähere. Gleichentags stellte sie dann Strafantrag (vgl. act. 173; 192 f., E. 3.3).