6.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte falsch ausgesagt haben könnte beziehungsweise dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB verleumdet oder i.S.v. Art. 303 Abs. 1 StGB falsch angeschuldigt haben könnte.