Der damals der Beschuldigten unterstellte Betreibungsbeamte E. habe ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin in seiner Anwesenheit nicht gedroht habe. Da die Beschuldigte ausgesagt habe, die Drohung habe an der Sitzung mit D. stattgefunden, müssten demnach sowohl D. wie auch E. als Zeugen befragt werden. Stattdessen habe die Gerichtspräsidentin einfach auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt und sowohl das Ober- wie auch das Bundesgericht hätten das Urteil bestätigt. Die Strafermittlungsbehörden würden die Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin zügig vorantreiben und die Ermittlungen gegen andere Personen schubladisieren.