4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen wie folgt: "Aufgrund der Verurteilung der Strafklägerin am 24. Mai 2018 durch das Bezirksgericht Rheinfelden, wurden den Aussagen der Beschuldigten Glauben geschenkt, weshalb keine Verleumdung und auch keine falsche Anschuldigung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sein kann."