Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe ihrerseits rund fünf Monate Zeit gehabt, um das Strafverfahren weiterzuführen bzw. um eine neue begründete Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Beschwerde habe daher zwangsläufig nur summarisch und aufgrund der -6- bisher vorliegenden Akten begründet werden können. Es werde darum ersucht, der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung nach vollständiger Akteneinsicht zu gewähren.