2014, N. 5 zu Art. 87 StPO). Demgegenüber scheint das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_295/2011 vom 26. August 2011 (vgl. E. 1.4 in fine) davon auszugehen, dass in einem solchen Fall die Zustellung nicht geradezu als nicht erfolgt gelte, die Rechtsmittelfrist aber erst mit Kenntnisnahme des Entscheids durch die Rechtsvertretung zu laufen beginne (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3). Demgemäss führt die nicht gesetzeskonforme Zustellung vorliegend nicht zur Aufhebung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zwecks korrekter Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die nicht gesetzeskonforme Zustellung ist aber bei der Be-