4.2. Die Verfahrensleiterin forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2022 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 zu leisten. Die Beschwerdeführerin leistete die Sicherheit -4- am 9. März 2022, nachdem ihr die Verfügung am 1. März 2022 zugestellt worden war. 4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Vorakten: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 4.4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: