3. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg die Strafsache erneut nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 4. Februar 2022. 4. 4.1. Gegen die ihr am 10. Februar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: