1.3. Auf Berufung der Beschwerdeführerin wurde diese mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 4. Juni 2019 (SST.2018.186) von drei Vorwürfen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche betreffend Widerhandlungen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften sowie die Schuldsprüche betreffend Drohung und Tätlichkeiten wurden indessen bestätigt. Eine gegen das Berufungsurteil eingelegte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2020 (6B_929/2019) ab, soweit es darauf eintrat.