Im Weiteren sprach sie die Beschwerdeführerin aber wegen diverser Widerhandlungen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften, der Tätlichkeiten sowie der Drohung zum Nachteil der Beschuldigten schuldig. Betreffend die Drohung sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Leiterin des Betreibungsamtes […] von der Beschwerdeführerin bedroht wurde. Der Schuldspruch wegen Drohung beruhte im Wesentlichen auf der polizeilichen und gerichtlichen Einvernahme der Beschuldigten.