1.2. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Strafbefehle erhoben hatte, sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Mai 2018 (ST.2016.5) von einem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz frei und stellte das Verfahren mit Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Hundegesetz ein. Im Weiteren sprach sie die Beschwerdeführerin aber wegen diverser Widerhandlungen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften, der Tätlichkeiten sowie der Drohung zum Nachteil der Beschuldigten schuldig.