Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.60 / SB (STA.2018.2914) Art. 201 Entscheid vom 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte B._____, c/o Betreibungsamt […], Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 2. Februar 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 19. Mai 2015 sowie am 21. Dezember 2015 je einen Strafbefehl gegen die Beschwerde- führerin wegen Widerhandlungen gegen tierschutzrechtliche und umwelt- schutzrechtliche Vorschriften sowie wegen Drohung und Tätlichkeiten. 1.2. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Strafbefehle er- hoben hatte, sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Mai 2018 (ST.2016.5) von einem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz frei und stellte das Verfahren mit Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Hun- degesetz ein. Im Weiteren sprach sie die Beschwerdeführerin aber wegen diverser Widerhandlungen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutz- rechtliche Vorschriften, der Tätlichkeiten sowie der Drohung zum Nachteil der Beschuldigten schuldig. Betreffend die Drohung sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Leiterin des Betreibungsamtes […] von der Beschwerdeführerin bedroht wurde. Der Schuldspruch wegen Drohung beruhte im Wesentlichen auf der polizeili- chen und gerichtlichen Einvernahme der Beschuldigten. 1.3. Auf Berufung der Beschwerdeführerin wurde diese mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 4. Juni 2019 (SST.2018.186) von drei Vorwürfen gegen tierschutzrechtliche Bestimmun- gen freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche betreffend Widerhandlun- gen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften sowie die Schuldsprüche betreffend Drohung und Tätlichkeiten wurden in- dessen bestätigt. Eine gegen das Berufungsurteil eingelegte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2020 (6B_929/2019) ab, soweit es darauf eintrat. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Strafanzeige gegen die Be- schuldigte wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB (unter Stellung eines Strafantrages) sowie wegen falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB ein. In der Strafanzeige wurde im Wesentlichen geltend ge- macht, die Beschuldigte habe wider besseren Wissens ausgesagt, sie sei von der Beschwerdeführerin bedroht worden. Dieses Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Verfügung vom -3- 9. November 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin sistiert. 2.2. Mit Verfügung vom 2. März 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg das Verfahren nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwalt- schaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 4. März 2021. 2.3. Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. August 2021 (SBK.2021.95) die Nichtanhandnahmeverfügung mangels rechtsgenüglicher Begründung auf und wies die Strafsache an die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurück. 3. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg die Strafsache erneut nicht an die Hand. Die Oberstaats- anwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 4. Februar 2022. 4. 4.1. Gegen die ihr am 10. Februar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte: " A. Rechtsbegehren 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg vom 2. Februar 2022 (STA6 ST.2018.2914 pscf/pscf) auf- zuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzu- weisen, gegen B. eine Strafuntersuchung einzuleiten. 2. Alles unter o/e-Kostenfolge (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegne- rin. B. Verfahrensantrag Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist zur Ergän- zung der Begründung der vorliegenden Beschwerde nach vollständiger Akteneinsichtnahme zu gewähren." 4.2. Die Verfahrensleiterin forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2022 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 zu leisten. Die Beschwerdeführerin leistete die Sicherheit -4- am 9. März 2022, nachdem ihr die Verfügung am 1. März 2022 zugestellt worden war. 4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Vorakten: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 4.4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wort- laut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die an- deren Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Auf Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben (und die folglich keine Parteistellung haben), trifft dies jedoch nicht zu. Sie sind nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Durch das Stellen eines Strafantrages hat sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie ist als Partei folglich zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung sei nicht ihrem Advokaten, sondern ihr persönlich eröffnet worden. Bereits aus diesem Grund sei die Verfügung fehlerhaft. Die Be- schwerde sei gutzuheissen und die Sache zur korrekten Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. -5- 2.2. Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Advokat Dieter Roth vertrat die Beschwerdeführerin bereits im letzten Beschwerdeverfahren. Das Vertretungsverhältnis war der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg folglich bekannt. Demgemäss hätte die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg die Nichtanhandnahmeverfügung nicht der Beschwerde- führerin direkt zustellen dürfen. Es stellt sich die Frage, zu welchen Konsequenzen eine dergestalt nicht gesetzeskonforme Zustellung führt. Die Lehre ist teilweise der Auffassung, in einem solchen Fall sei die Zustellung ungültig und es würden keine Rechtsmittelfristen ausgelöst (RIEDO, Entscheid der strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichts vom 26. August 2011 [6B_295/2011], AJP 2012, S. 136 m.w.H.; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 87 StPO). Demgegenüber scheint das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_295/2011 vom 26. August 2011 (vgl. E. 1.4 in fine) davon auszugehen, dass in einem solchen Fall die Zu- stellung nicht geradezu als nicht erfolgt gelte, die Rechtsmittelfrist aber erst mit Kenntnisnahme des Entscheids durch die Rechtsvertretung zu laufen beginne (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3). Demgemäss führt die nicht gesetzeskonforme Zustellung vor- liegend nicht zur Aufhebung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zwecks korrekter Eröffnung der Nichtanhandnah- meverfügung. Die nicht gesetzeskonforme Zustellung ist aber bei der Be- rechnung der Beschwerdefrist zu berücksichtigen. Wann Advokat Dieter Roth von der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2022 Kenntnis nahm, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt und wird von diesem auch nicht dargelegt. Indessen wäre die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) vorliegend sogar eingehalten, wenn auf das Datum abzustellen wäre, an dem die Nichtanhandnahmever- fügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. 3. 3.1. Der Advokat der Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht weiter geltend, wegen der zehntägigen Beschwerdefrist sei es ihm nicht möglich gewesen, vollständige Akteneinsicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe überdies gleichentags fünf Verfügungen erhalten, die sie innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist habe anfechten müssen. Zudem seien die Verfügungen der Beschwerdeführerin persönlich anstatt ihm eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe ihrerseits rund fünf Monate Zeit gehabt, um das Strafverfahren weiterzuführen bzw. um eine neue begründete Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Beschwerde habe daher zwangsläufig nur summarisch und aufgrund der -6- bisher vorliegenden Akten begründet werden können. Es werde darum er- sucht, der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist zur ergänzen- den Begründung nach vollständiger Akteneinsicht zu gewähren. 3.2. Die Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung kommt nach Art. 385 Abs. 2 Satz 1 StPO nur in Betracht, wenn die Beschwerdebegrün- dung die Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO nicht erfüllt, aus der Beschwerde also nicht hervorgeht, welche Punkte angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (lit. b) oder welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Aus der Beschwerde gehen diese Angaben allesamt hervor. Die Be- schwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter waren also offenkundig – und trotz der fehlerhaften Zustellung – ohne Weiteres in der Lage, die Be- schwerde zu formulieren. Es ist daher nicht angezeigt, eine Nachfrist anzu- setzen. Es leuchtet im Weiteren auch nicht ein, weshalb es hätte notwendig sein sollen, für die Erhebung der Beschwerde Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Inhalt der staatsanwaltlichen Akten hat sich seit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. August 2021 nicht verändert. 3.3. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung ist abzuweisen. 4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefoch- tene Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen wie folgt: "Aufgrund der Verurteilung der Strafklägerin am 24. Mai 2018 durch das Bezirksge- richt Rheinfelden, wurden den Aussagen der Beschuldigten Glauben ge- schenkt, weshalb keine Verleumdung und auch keine falsche Anschuldi- gung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sein kann." 5. In der Beschwerde wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass die Be- schwerdeführerin wegen der Falschaussage der Beschuldigten zu Unrecht bestraft worden sei. Das Verhalten der Beschuldigten hätte genauer unter- sucht werden müssen und es hätten Zeugen befragt werden müssen. Un- klar respektive widersprüchlich sei zunächst der zeitliche Ablauf. Wenn die Beschuldigte die Drohungsklage Tage bis Wochen vor der Sitzung mit ih- rem Vorgesetzten, D., bei der Polizei deponiert habe, habe die mutmassli- che Drohung jedenfalls nicht an der Sitzung mit D. stattfinden können. Der Betreibungsbeamte E. sei an der Sitzung ebenfalls anwesend gewesen, hierzu aber nicht befragt worden. Auch die Beschwerdeführerin sei nicht -7- befragt worden, weil die Sitzung bei D. nach der Anzeigeerstattung stattge- funden habe. Auch im E-Mailverkehr zwischen der Beschuldigten und der Beschwerde- führerin sei erwähnt worden, wann die Beschuldigte erstmals behauptet habe, dass die Beschwerdeführerin gedroht habe. Die kurze fünfminütige Sitzung bei D. habe erst viel später stattgefunden. Der damals der Beschuldigten unterstellte Betreibungsbeamte E. habe ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin in seiner Anwesenheit nicht ge- droht habe. Da die Beschuldigte ausgesagt habe, die Drohung habe an der Sitzung mit D. stattgefunden, müssten demnach sowohl D. wie auch E. als Zeugen befragt werden. Stattdessen habe die Gerichtspräsidentin einfach auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt und sowohl das Ober- wie auch das Bundesgericht hätten das Urteil bestätigt. Die Strafermittlungsbe- hörden würden die Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin zügig vo- rantreiben und die Ermittlungen gegen andere Personen schubladisieren. Dies führe zu einer voreingenommenen und willkürlich zu Lasten der Be- schwerdeführerin abgewickelten Strafjustiz. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftat- bestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit -8- einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. unge- naue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfol- gungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist ge- stützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt wer- den, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. Sep- tember 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1). 6.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte falsch ausgesagt haben könnte beziehungsweise dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB ver- leumdet oder i.S.v. Art. 303 Abs. 1 StGB falsch angeschuldigt haben könnte. So hat die Beschuldigte entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht "Tage bis Wochen" vor der Sitzung mit D. Strafantrag gestellt. Viel- mehr fand die Sitzung am 25. März 2014 statt. Am folgenden Tag, (26. März 2014) sei die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen verängstigt gewesen und habe sich beim Parkieren veranlasst gesehen, mittels Kon- trollblicken zu überprüfen, ob sich die Beschwerdeführerin ihr nicht nähere. Gleichentags stellte sie dann Strafantrag (vgl. act. 173; 192 f., E. 3.3). Richtig ist sodann zwar, dass die E-Mailkorrespondenz zwischen der Be- schwerdeführerin und der Beschuldigten chronologisch vor der Sitzung bei D. einzuordnen ist (act. 193; E. 3.4). Die Tatsache, dass in diesen E-Mails offenbar bereits von Drohungen durch die Beschwerdeführerin die Rede ist, steht entgegen der Beschwerdeführerin aber nicht in Widerspruch dazu, dass die Sitzung bei D. erst später stattfand. In den E-Mails ging es nämlich um frühere Drohungen der Beschwerdeführerin und nicht um die Drohung anlässlich der Sitzung. Unverständlich ist, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der Betrei- bungsbeamte E. – ein weiterer Teilnehmer der Sitzung vom 25. März 2014 – habe anlässlich einer polizeilichen Befragung ausgesagt, die Beschwer- deführerin habe in seiner Anwesenheit nicht gedroht. Es ist nämlich weder ersichtlich noch legt die Beschwerdeführerin dar, wann E. diese Aussage -9- gemacht haben soll. Überdies liegt eine E-Mail von E. in den Akten, in wel- cher dieser bestätigte, nie befragt worden zu sein (Register 17, Beilage 1 zur Eingabe der Beschuldigten vom 3. Mai 2021). Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Aussagen der Be- schuldigten nicht der Wahrheit entsprochen haben könnten. Das Bezirks- gericht Rheinfelden hat die Aussagen der Beschuldigten denn auch als glaubhaft beurteilt und die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Aussa- gen der Drohung schuldig gesprochen. Das entsprechende Urteil wurde in der Folge sowohl vom Ober- wie auch vom Bundesgericht bestätigt. Mit der Begründung im damaligen Verfahren setzt sich die Beschwerdeführerin nicht konkret auseinander. Festgehalten werden kann aber, dass nicht er- sichtlich ist, welches Motiv die Beschuldigte gehabt haben könnte, die Be- schwerdeführerin zu Unrecht zu beschuldigen. Die Aussagen der Beschul- digten wirken überdies lebensnah und sind in sich schlüssig. Da es keine Hinweise für eine Falschaussage gibt, war die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg nicht gehalten, weitere Zeugen einzuvernehmen. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass vorliegend einzig zu klären ist, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Falschaussage (und damit für das Vor- liegen einer Verleumdung oder einer falschen Anschuldigung) durch die Beschuldigte vorliegen. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Das vorliegende Verfahren ist dagegen kein Vehikel, um das durch Verurteilung rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gegen die Beschwerdeführerin neu aufzurollen und die dortigen Tatvorwürfe erneut zu untersuchen. Dem- gemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, hat sie sich doch nicht vernehmen lassen. Ihr ist daher keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 69.00, zusammen Fr. 869.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger