Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz oder das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 39 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 39 Abs. 1 StBOG i.V.m.