AnwT. Dieser Stundenansatz erschiene auch dann richtig, wenn man den Anwaltstarif (entgegen der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung) insgesamt als nicht anwendbar betrachtete und dementsprechend die Entschädigung des Beschwerdeführers (mangels einer besonderen kantonalrechtlichen Grundlage) nach billigem Ermessen bemessen würde. Gründe, aus denen vorliegend ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz zu gewähren wäre, sind denn auch keine ersichtlich, weshalb es beim Stundenansatz von Fr. 180.00 bleibt. 8.4. Der Beschwerdeführer beantragt auch Ersatz für auf die Beschwerdeentschädigung geschuldete Mehrwertsteuer (Beschwerde Rz. 54).