geht, sondern einzig noch um eine eher technische Honorarbemessung, die (wie der vorliegende Fall zeigt) zuweilen zwar auch aufwändig sein kann, zumeist aber nicht annähernd so komplex wie die eigentliche anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines amtlichen Verteidigungsverhältnisses ist. Von daher erscheint es grundsätzlich angemessen, einen vormaligen amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren um sein Honorar nach dem Stundenansatz zu entschädigten, der gestützt auf § 9 Abs. 3bis AnwT bei amtlichen Verteidigungsverhältnissen bei einfachen Fällen zur Anwendung gelangt, mithin mit Fr. 180.00 pro Stunde.