Der Sache nach geht es um eine Entschädigung für eine amtliche Verteidigung, die in Beachtung des in § 9 Abs. 3bis AnwT geregelten Stundenansatzes festzusetzen war. Weshalb bei einem (vormaligen) amtlichen Verteidiger ein höherer Stundenansatz zum Tragen kommen soll, wenn es nicht mehr um die amtliche Verteidigung an sich geht, sondern einzig noch um die Höhe des eigenen Honorars, ist nur schon deshalb nicht einsichtig, weil es im Entschädigungsverfahren nicht mehr um die oft schwierige und von Unwägbarkeiten geprägte (die volle rechtsanwaltschaftliche Expertise erfordernde) Wahrung gewichtiger Interessen der beschuldigten Person