§ 1 Abs. 1 AnwT handle, weshalb ihm "für diese Interessenwahrung" auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens eine Entschädigung zuzusprechen sei. Wie es sich abschliessend damit verhält und ob die Entschädigung des Beschwerdeführers nach den Ansätzen für die amtliche Verteidigung (§ 9 Abs. 3bis AnwT) oder nach § 9 Abs. 2bis AnwT oder sonstwie zu bemessen ist, kann aber offenbleiben: - 23 -