Zwar führte das Bundesgericht im bereits in E. 8.1 erwähnten Entscheid 6B_439/2012 aus, dass der um sein Honorar streitende amtliche Verteidiger nicht bloss persönliche Interessen wahrnehme und deshalb nicht in eigenem Namen i.S.v. § 1 Abs. 1 AnwT handle, weshalb ihm "für diese Interessenwahrung" auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens eine Entschädigung zuzusprechen sei.