8.3. Der Beschwerdeführer machte weiter gestützt auf § 9 Abs. 2bis AnwT einen Stundenansatz von Fr. 220.00 geltend (Beschwerde Rz. 54). Dies vermag aber bereits deshalb nicht ohne Weiteres zu überzeugen, weil der Anwaltstarif an sich einzig die Entschädigung des Anwaltes "für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei" in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden regelt (§ 1 Abs. 1 AnwT). Zwar führte das Bundesgericht im bereits in E. 8.1 erwähnten Entscheid 6B_439/2012 aus, dass der um sein Honorar streitende amtliche Verteidiger nicht bloss persönliche Interessen wahrnehme und deshalb nicht in eigenem Namen i.S.v.