6.2. Dementsprechend ist das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 4. Februar 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Dispositiv Ziff. 10.1 und (von Amtes wegen) auch 10.2 (betreffend eine allfällige Rückforderung dieser Entschädigung von B. "im Umfang der Hälfte, d.h. mit Fr. 14'498.15") entsprechend anzupassen. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).