Weiter anerkannte der Beschwerdeführer die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vorgenommene Kürzung des Stundenansatzes für den Einsatz des Rechtspraktikanten von Fr. 180.00 auf Fr. 140.00 (vgl. E. 5.9). Weil es im Übrigen bei den in der Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen bleibt, ist der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt zu entschädigen: