13.58) Stunden angemessen waren. Der Beschwerdeführer ist dementsprechend für 146.34 (162.43 - 16.09) Stunden zu entschädigen. Zur Anwendung gelangt, was unbestritten ist, der Stundenansatz von Fr. 200.00. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden kürzte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für Fotokopien, Porti, Telefon etc. von insgesamt Fr. 1'022.20 (zuzüglich Mehrwertsteuer; vgl. E. 4) um Fr. 37.00 auf Fr. 985.20 (zuzüglich Mehrwertsteuer; vgl. hierzu ihre E. VI/2.2.4). Diese Kürzung ist zu bestätigen (vgl. E. 5.7).