5.9. Weiter führte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in E. VI/2.2.3.8 aus, dass der Beschwerdeführer für den Einsatz eines Praktikanten einen Stundenansatz von Fr. 180.00 geltend gemacht habe. Dieser Ansatz sei zu hoch. Bei Praktikanten gelte praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 140.00. Dementsprechend sei die Kostennote von Fr. 765.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 595.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu kürzen. Der Beschwerdeführer akzeptierte diese Kürzung ausdrücklich (Beschwerde Rz. 49), weshalb sie Bestand hat. 6. 6.1. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: