Weshalb die unterschiedlichen farbigen Markierungen von Belang gewesen sein sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Die überwiegend rötlichen Markierungen wären auch bei einer Schwarz/Weiss-Kopie gut zu erkennen gewesen, weshalb solche zum Nachweis der zahlreichen Kontaktversuche der Privatklägerin ohne Weiteres genügt hätten. Zudem reichte der Beschwerdeführer am 2. März 2020 soweit ersichtlich nicht 74 Farbkopien ein, sondern lediglich 38 (UA act. 796 – 833).