Mit Eingabe vom 2. März 2020 (UA act. 794 f.) reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis, dass die Privatklägerin B. während eines erlassenen Kontaktverbots im Zeitraum Oktober 2018 – März 2019 "unzählige Male" angerufen habe, Farbkopien von farblich markierten Telefonrechnungen der Privatklägerin ein (UA act. 796 – 833). Darin waren im wesentlichen zahlreiche Anrufe von bestimmten Rufnummern rötlich (und teilweise zusätzlich auch gelblich) und lediglich zwei Anrufe einzig gelblich markiert. Die Staatsanwaltschaft Baden nahm bei der Einvernahme der Privatklägerin vom 29. Juni 2020 (UA act. 1448 ff.) namentlich in Frage 113 hierauf kurzen Bezug.