Die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in E. VI/2.2.3.5 wegen des Fristerstreckungsgesuchs vorgenommenen Kürzung der Kostennote um 0.25 Stunden ist damit zu bestätigen. 5.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden kürzte die Kostennote in E. VI/2.2.3.7 wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung von 7.00 Stunden um 1.50 Stunden auf 5.50 Stunden. Der Beschwerdeführer akzeptierte diese Kürzungen ausdrücklich (Beschwerde Rz. 46), weshalb sie Bestand haben.