Zudem war es im Wesentlichen mit einer "derzeitigen Arbeitslast" begründet, welche sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen muss. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 33), wonach sich seine schlussendlich erfolgte Eingabe vom 1. Februar 2021 einzig auf die ihm mit (zweiter) Verfügung vom 19. Januar 2021 zugestellte Eingabe der Privatklägerin bezogen habe, ist nicht geeignet, die Erwägungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zu widerlegen, sondern weckt vielmehr Zweifel an der Notwendigkeit des gestellten Fristerstreckungsgesuchs.