Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden räumte den Parteien mit (erster) Verfügung vom 29. Dezember 2020 eine (erste) Frist von 10 Tagen ein, um schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der Beweismittel zu stellen (GA act. 9 f.). Die Privatklägerin stellte daraufhin mit Eingabe vom 18. Januar 2021 verschiedene Beweisergänzungsanträge (GA act. 13 ff.). Diese wurden dem Beschwerdeführer mit (zweiter) Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 19. Januar 2021 zur allfälligen Stellungnahme innert (zweiter) Frist von 10 Tagen zugestellt (GA act. 16 f.). Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin im fraglichen Fristerstreckungsgesuch vom 20. Januar 2021 (GA act.