5.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden verweigerte dem Beschwerdeführer in E. VI/2.2.3.5 zudem eine Entschädigung für Aufwand von 0.25 Stunden wegen eines am 20. Januar 2020 gestellten Fristerstreckungsgesuchs. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er die Gründe für das Fristerstreckungsgesuch nicht zu verantworten gehabt habe (Beschwerde Rz. 33).