5.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden kürzte die Kostennote in E. VI/2.2.3.5 u.a. wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Weiterleiten von Dokumenten an B. und Kenntnisnahmen von abgesprochenen Vorladungen und "Fristerstreckungsgutheissungen" um 1.01 Stunden. Der Beschwerdeführer akzeptierte diese Kürzungen ausdrücklich (Beschwerde Rz. 31), weshalb sie Bestand haben.