8.45 Uhr begonnen haben, mithin erst kurz vor Beginn der eigentlichen Einvernahme um 9.05 Uhr. Der Beschwerdeführer sprach diesbezüglich in seiner Kostennote von einer "Wartezeit". Was der Grund hierfür war, kann offen bleiben, weil die Wartezeit von rund 20 Minuten noch im Rahmen einer üblichen (zur Sicherstellung rechtzeitigen Erscheinens kaum zu vermeidenden) Wartezeit vor einer Einvernahme oder Verhandlung liegt und dementsprechend zu entschädigen ist. 5.3.5. Die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in E. VI/2.2.3.3 vorgenommenen Kürzungen der Kostennote um 1.75 Stunden sind damit einzig im Umfang von 0.42 Stunden zu bestätigen.