gemessen zu bestätigen ist. 5.3.4. Die Einvernahme von G. vom 29. Januar 2020 dauerte gemäss Protokoll (UA act. 1425 ff.) von 9.05 Uhr bis 10.43 Uhr, mithin 1.63 Stunden. Die Durchsicht des 12-seitigen Protokolls dürfte nach 10.43 Uhr stattgefunden haben, zumal auf dem Protokoll (anders als bei anderen Einvernahmen) diesbezüglich nichts vermerkt wurde. Setzt man hierfür rund 0.25 Stunden und für die Nachbesprechung (wie sinngemäss auch von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden ausgeführt) 0.5 Stunden ein, endeten die entschädigungspflichtigen Aufwendungen, wie vom Beschwerdeführer in seiner Kostennote geltend gemacht, etwa um 11.30 Uhr.