Was eine allfällige Nachbesprechung anbelangt, wurde bereits in E. 5.1.3 darauf hingewiesen, dass diese sinnvollerweise erst nach Eingang der schriftlichen Entscheidbegründung ergehen konnte, weshalb am 27. November 2019 noch keine Veranlassung für eine ausführliche Nachbesprechung bestand und deswegen hierfür jedenfalls nicht mehr als 0.50 Stunden einzusetzen sind. Der auf diese Weise mit 2.08 (0.25 + 1.33 + 0.50) Stunden ermittelte Aufwand liegt nahe bei dem von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden als angemessen beurteilten Aufwand von 2 Stunden, weshalb ihre (vom Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht begründet gerügte) Kürzung um 0.42 Stunden als noch an-