Für das rechtzeitige Einfinden und allenfalls eine kurze Vorbesprechung können 0.25 Stunden eingesetzt werden. Was eine allfällige Nachbesprechung anbelangt, wurde bereits in E. 5.1.3 darauf hingewiesen, dass diese sinnvollerweise erst nach Eingang der schriftlichen Entscheidbegründung ergehen konnte, weshalb am 27. November 2019 noch keine Veranlassung für eine ausführliche Nachbesprechung bestand und deswegen hierfür jedenfalls nicht mehr als 0.50 Stunden einzusetzen sind.