5.3.2. Die Einvernahme der Privatklägerin vom 18. Februar 2019 dauerte gemäss Protokoll (UA act. 1252 ff.) von 8.08 Uhr bis (einschliesslich Protokolldurchsicht) 11.25 Uhr, mithin 3.28 Stunden. Die gleichentags erfolgte Einvernahme von B. dauerte gemäss Protokoll (UA act. 1200 ff.) von 11.48 Uhr bis (einschliesslich Protokolldurchsicht) 13.45 Uhr, mithin 1.95 Std. Beide Einvernahmen wurden mit einer kurzen Unterbrechung von 23 Minuten oder 0.38 Stunden nacheinander im Stützpunkt Baden der Kantonspolizei Aargau durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte hierfür (abgesehen - 17 -