5.3. 5.3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden stellte in ihrer E. VI/2.2.3.3 fest, dass die beiden Einvernahmen der Privatklägerin und von B. vom 18. Februar 2019 effektiv 2.50 und 1.50 Stunden gedauert hätten und nicht, wie vom Beschwerdeführer vermerkt, 3.50 und 2.33 Stunden. Berücksichtige man für das Durchlesen der Protokolle je eine halbe Stunde, sei der ausgewiesene Aufwand deshalb um 0.50 und 0.33 Stunden zu kürzen. Auch die geltend gemachte Zeit von 2.42 Stunden für die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 27. November 2019, welche 80 Minuten gedauert habe, und einer Nachbesprechung sei nicht verhältnismässig und um 0.42 Stunden zu kürzen.