5.2.7. Die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in ihren E. VI/2.2.3.2 und VI/2.2.3.6 vorgenommenen Kürzungen des in der Kostennote ausgewiesenen Aufwands um insgesamt 26.07 (3.17 + 22.9) Stunden sind damit einzig im Umfang von 12.91 Stunden (vgl. E. 5.2.4) zu bestätigen.