5.2.5. Der vom Beschwerdeführer für den Zeitraum 13. Januar – 2. Februar 2022 in den Positionen 7 bzw. 17, 11, 12, und 15 ausgewiesene Aufwand von insgesamt 5.75 (2.75 + 0.50 + 0.50 + 2.00) Stunden diente offensichtlich der konkreten Vorbereitung der Hauptverhandlung. Weil diese ein mehrjähriges Strafverfahrens mit zuletzt 20 Anklagevorwürfen abschloss, letztlich 5.5 Stunden dauerte (GA act. 82) und auch eine Befragung der Privatklägerin beinhaltete, erscheint dieser Aufwand noch nicht unangemessen hoch. - 16 -