Dass sich der Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Vorwürfe hätte kürzer halten müssen, lässt sich somit nicht feststellen. Bezeichnenderweise hatte sich denn auch die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in ihrem Urteil vom 4. Februar 2022 auf rund 32 Seiten (S. 17 - 48) durchaus detailliert (und methodisch ähnlich wie der Beschwerdeführer) mit den widersprüchlichen Aussagen auseinanderzusetzen.