Zu den von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden letztlich wegen Verjährung bzw. Fehlens eines gültigen Strafantrags eingestellten Vorwürfen (Anklageziffern 5, 6.1, 6.2, 6.3, 7) finden sich in den Plädoyernotizen (insbesondere unter Ziff. 13) denn auch nur relativ kurze Ausführungen bzw. teilweise bloss Verjährungshinweise. Auch dass der Beschwerdeführer am Schluss auf knapp drei Seiten noch Ausführungen zu weiteren wesentlichen Fragen (Entschädigung; Strafzumessung; Anrechnung Untersuchungshaft; Kosten) vorbereitete, ist nicht zu beanstanden.